Geldanlage und Finanzierung: Die rechtlichen Grundlagen in Österreich
Mit den Banken generell, und damit auch mit den von ihnen angebotenen Formen der Geldanlage und einer privaten Finanzierung, beschäftigt sich das Bankwesengesetz (BWG), das seit Anfang 1994 Gültigkeit besitzt. Dieses Gesetz hat das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Kreditwesengesetz (KWG) abgelöst. Mit dem neuen Gesetz sollten einerseits die österreichischen Bankbestimmungen an die Vorgaben der Europäischen Union angepasst werden. Andererseits dient das BWG auch einer Verbesserung des Status der Konsumenten und Gläubiger.
Inhalte des BWG sind unter anderem die Definition der relevanten Begriffe, Regelungen hinsichtlich der Niederlassungen sowie der Aufsichtspflichten oder auch die Absicherung der Einlagen. Auch die Rahmenbedingungen für die Bausparkassen sind beispielsweise in diesem Regelwerk niedergelegt. Überwacht wird der Bankensektor in Österreich von der 2002 geschaffenen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Diese unterliegt dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), in dem der Wirkungskreis der FMA in die Bereiche Banken-, Wertpapier-, Börsen-, Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht unterteilt wird.
Österreich ist eines der wenigen Länder Europas, in welchem (noch) ein Bankgeheimnis existiert. Auch wenn Teile davon nicht mit dem Beitritt zur EU vereinbar waren und deshalb abgeschafft wurden (zum Beispiel mit Einschränkung die anonymen Sparkonten) bzw. bis dato strittig sind, ist das Bankgeheimnis noch immer wesentlicher Bestandteil der österreichischen Bankenlandschaft. Wichtig für private Geldanleger, die sich für eine Anlage in Form eines herkömmlichen Sparbuches entscheiden, ist beispielsweise die Regelung, dass Einlagen bis zu einer Höhe von bis zu 15.000 Euro, mittels eines Losungswortes gesichert sind.
Absicherungen der Einlagen sind gesetzlich geregelt
Neben den rechtlichen Bedingungen, innerhalb welcher sich die Banken und damit auch die Bankkunden in Österreich bewegen, spielt das BWG für den Verbraucher vor allem auch hinsichtlich der Absicherung seines Kapitals eine bedeutende Rolle. Die Sicherheit von Einlagen auf einem Sparbuch, Girokonto und anderen Arten der Geldanlage ist beispielsweise in den Paragraphen ab § 93 BWG geregelt. So wird eine Sicherheit pro Bankkunde und gleichzeitig auch pro Bankinstitut gegeben. Auch in diesem Bereich muss auf die anonymen Sparbücher hingewiesen werden, denn solange diese nicht einer Legitimation unterzogen wurde, solange sind sie von einer Absicherung nicht betroffen. Laut § 31 Abs. 5 dürfen diese Sparbücher auch nicht weitergegeben werden. Andernfalls können Strafen bis zu einer Höhe von € 20.000 fällig werden. Grund: Der Eigentümer muss auch der Inhaber sein, was mit einer Übergabe zivilrechtlich gesehen nicht mehr gegeben ist.
Novelle im österreichischen Darlehens- und Kreditrecht
Für Personen, denen es nicht um eine Geldanlage geht, sondern die sich im Rahmen einer Finanzierungsmaßnahme für einen Kredit entscheiden, dürfte es übrigens von Interesse sein, dass seit 2010 die gesetzliche Möglichkeit besteht, von einem bereits unterschriebenen Vertrag zurückzutreten. Der Grund dafür liegt darin, dass damit die kreditgebenden Banken dazu aufgefordert werden sollten, bei einer Vergabe sorgfältiger und verantwortungsbewusster vorzugehen.
Da es heutzutage relativ einfach ist, an einen Kredit zu kommen, finden sich immer mehr Bankkunden, die einen Kredit beantragen und auch erhalten, in einer Überschuldung wieder. Das bedeutet: wird bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Kunden geschlampt, dann treffen auch die Bank eine Teilschuld, aber auch die Konsequenzen, denn eine Rückzahlung ist somit in den meisten Fällen unmöglich. Auch in dieser Hinsicht wird ersichtlich, wie sehr sich die EU-Richtlinien auf den österreichischen Banksektor auswirken. Das in Österreich geltende Darlehens- und Kreditrecht, das die hiesigen Kreditvergaben regelt, wurde mithilfe dieser Maßnahme nämlich an die Vorgaben der Europäischen Union angepasst.
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